Energiesparverordnung

Ein wichtiger Teil des deutschen Baurechts ist die Energiesparverordnung, abgekürzt EnEV.
Da in Deutschland fast 40 % der gesamten Energiemenge, die für ein Haus benötigt wird, für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung verbraucht werden, versucht man, mit Hilfe der Energiesparverordnung diesen Wert um 30 % zu senken, um so einen Niedrigenergiestandard zu erhalten.
Die Energiesparverordnung gilt für Wohnhäuser, Bürogebäude und bestimmte Gebäude eines Betriebes. Am 1. Februar 2002 trat die Energiesparverordnung erstmals in Kraft und fasste die bis dahin bestehende Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammen. Ab 2004 gab es eine zweite Fassung der Energiesparverordnung und seit dem 1. Oktober 2007 eine Neufassung, da es eine neue EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gab.
Doch auch diese Fassung der Energiesparverordnung soll im Jahr 2009 nochmals geändert werden. So sollen ab 2012 alle Neubauen noch einmal 30 % der Energie für Heizung und Wasseraufbereitung einsparen. Die Decken des Dachgeschosses eines Hauses, soweit dieses begehbar ist, müssen – wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen – gedämmt werden. Klimaanlagen müssen mit selbsttätig arbeitenden Befeuchtungseinrichtungen und Entfeuchtungseinrichtungen nachgerüstet werden. Ist in einem Haus eine Heizung mit Nachtstromspeicher in Betrieb, die älter als 30 Jahre ist, so soll sie nach und nach außer Betrieb genommen werden, wobei natürlich die Wirtschaftlichkeit beachtet werden soll. Außerdem sieht die Novellierung der Energiesparverordnung vor, dass alle geforderten Maßnahmen überprüft werden und dass bei Nichtbeachtung ein Bußgeld fällig werden kann. So soll es für jedes Haus einen Energiesparpass geben, aus dem sofort ersichtlich ist, welche Energiekosten für das Haus anfallen. Dies ist vor allem für Käufer von älteren Immobilien besonders interessant.

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